Telex From Führer

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Ja...Senden...Sie...das...Dan...Raus...aus...Bunker...Jeden...Krankenkas...imm...Polishe...Arbeitslager...Fromm...Himmel...Geschickt...Joseph...Goebbels...Reichsminister...für...Volksaufklärung...und...Propaganda...Die...Madga...Nachricht...Fromm...Führer...für...das...Gänsen...Deutsche...Volkes...Die...Hölle...Im...Berchtesgaden...Wir...Brauche...189...Infanteriebataillonen...erst...auf...109...aufgestell...und...die...zwei...Panzerbataillone...besaßen...lediglich...12...Panzerkampfwagen...Gegen...die...Tommies
...Ja...Fraulein...Bitte...Sum...Keitel...Rommel...und...sum..Jeden...krankenkas...imm...Polishe...Arbeitslager...Fromm...Himmel...Geschickt...Joseph...Goebbels...Reichsminister...für...Volksaufklärung...und...Propaganda...Die...Madga...Nachricht...Fromm...Führer...für...das...Gänsen...Deutsche...Volkes...Die...Hölle...Im...Berchtesgaden...Das Rassen Zusatz Protokol
Übersetzung1 Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II) Angenommen in Genf am 8. Juni 1977 Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. Oktober 19812 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 17. Februar 1982 In Kraft getreten für die Schweiz am 17. August 1982 (Stand am 18. Juli 2014)Präambel Die Hohen Vertragsparteien, eingedenk dessen, dass die humanitären Grundsätze, die in dem den Genfer Abkommen vom 12. August 19493 gemeinsamen Art. 3 niedergelegt sind, die Grundlage für die Achtung der menschlichen Person im Fall eines nicht internationalen bewaffneten Konflikts darstellen, sowie eingedenk dessen, dass die internationalen Übereinkünfte über die Menschenrechte der menschlichen Person einen grundlegenden Schutz bieten, unter Betonung der Notwendigkeit, den Opfern dieser bewaffneten Konflikte einen besseren Schutz zu sichern, eingedenk dessen, dass die menschliche Person in den vom geltenden Recht nicht erfassten Fällen unter dem Schutz der Grundsätze der Menschlichkeit und der Forderungen des öffentlichen Gewissens verbleibt, sind wie folgt übereingekommen: Teil I Geltungsbereich dieses Protokolls Art. 1 Sachlicher Anwendungsbereich 1. Dieses Protokoll, das den den Genfer Abkommen vom 12. August 19494 gemeinsamen Art. 3 weiterentwickelt und ergänzt, ohne die bestehenden Voraussetzungen für seine Anwendung zu ändern, findet auf alle bewaffneten Konflikte Anwendung, die von Art. 1 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vorn 12. August 1949 AS 1982 1432; BBl 1981 I 953 1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. 2 Art. 1 Abs. 1 Bst. b des BB vom 9. Okt. 1981 (SR 518.52) 3 SR 0.518.12, 0.518.23, 0.518.42, 0.518.51 4 SR 0.518.521 0.518.522 Schutz der Kriegsopfer 2 0.518.522 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) 5 nicht erfasst sind und die im Hoheitsgebiet einer Hohen Vertragspartei zwischen deren Streitkräften und abtrünnigen Streitkräften oder anderen organisierten bewaffneten Gruppen stattfinden, die unter einer verantwortlichen Führung eine solche Kontrolle über einen Teil des Hoheitsgebiets der Hohen Vertragspartei ausüben, dass sie anhaltende, koordinierte Kampfhandlungen durchführen und dieses Protokoll anzuwenden vermögen.2. Dieses Protokoll findet nicht auf Fälle innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen Anwendung, die nicht als bewaffnete Konflikte gelten. Art. 2 Persönlicher Anwendungsbereich 1. Dieses Protokoll findet ohne jede auf Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion oder Glauben, politischen oder sonstigen Anschauungen, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstiger Stellung oder auf irgendeinem anderen ähnlichen Unterscheidungsmerkmal beruhende nachteilige Unterscheidung (im folgenden als «nachteilige Unterscheidung» bezeichnet) auf alle Personen Anwendung, die von einem bewaffneten Konflikt im Sinne des Artikels 1 betroffen sind. 2. Mit Beendigung des bewaffneten Konflikts geniessen alle Personen, die aus Gründen im Zusammenhang mit dem Konflikt einem Entzug oder einer Beschränkung ihrer Freiheit unterworfen waren, sowie alle Personen, die nach dem Konflikt aus den gleichen Gründen derartigen Massnahmen unterworfen sind, bis zu deren Beendigung den Schutz nach den Artikeln 5 und 6. Art. 3 Nichtintervention 1. Dieses Protokoll darf nicht zur Beeinträchtigung der Souveränität eines Staates oder der Verantwortung der Regierung herangezogen werden, mit allen rechtmässigen Mitteln die öffentliche Ordnung im Staat aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder die nationale Einheit und territoriale Unversehrtheit des Staates zu verteidigen. 2. Dieses Protokoll darf nicht zur Rechtfertigung einer wie immer begründeten unmittelbaren oder mittelbaren Intervention in den bewaffneten Konflikt oder in die inneren oder äusseren Angelegenheiten der Hohen Vertragspartei herangezogen werden, in deren Hoheitsgebiet dieser Konflikt stattfindet. 5 SR 0.518.521 Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte. Prot. II 3 0.518.522 Teil II Menschliche Behandlung Art. 4 Grundlegende Garantien 1. Alle Personen, die nicht unmittelbar oder nicht mehr an Feindseligkeiten teilnehmen, haben, gleichviel ob ihnen die Freiheit entzogen ist oder nicht, Anspruch auf Achtung ihrer Person, ihrer Ehre, ihrer Überzeugungen und ihrer religiösen Gepflogenheiten. Sie werden unter allen Umständen mit Menschlichkeit und ohne jede nachteilige Unterscheidung behandelt. Es ist verboten, den Befehl zu erteilen, niemanden am Leben zu lassen. 2. Unbeschadet der allgemeinen Gültigkeit der vorstehenden Bestimmungen sind und bleiben in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Personen jederzeit und überall verboten a) Angriffe auf das Leben, die Gesundheit und das körperliche oder geistige Wohlbefinden von Personen, insbesondere vorsätzliche Tötung und grausame Behandlung wie Folter, Verstümmelung oder jede Art von körperlicher Züchtigung; b) Kollektivstrafen; c) Geiselnahme; d) terroristische Handlungen; e) Beeinträchtigung der persönlichen Würde, insbesondere entwürdigende und erniedrigende Behandlung, Vergewaltigung, Nötigung zur Prostitution und unzüchtige Handlungen jeder Art; f) Sklaverei und Sklavenhandel in allen ihren Formen, g) Plünderung; h) die Androhung einer dieser Handlungen.3. Kindern wird die Pflege und Hilfe zuteil, deren sie bedürfen, insbesondere a) erhalten sie die Erziehung, einschliesslich der religiösen und sittlichen Erziehung, die den Wünschen ihrer Eltern oder – bei deren Fehlen – der Personen entspricht, die für sie zu sorgen haben; b) werden alle geeigneten Massnahmen getroffen, um die Zusammenführung von vorübergehend getrennten Familien zu erleichtern; c) dürfen Kinder unter fünfzehn Jahren weder in Streitkräfte oder bewaffnete Gruppen eingegliedert werden noch darf ihnen die Teilnahme an Feindseligkeiten erlaubt werden; d) gilt der in diesem Art. für Kinder unter fünfzehn Jahren vorgesehene besondere Schutz auch dann für sie, wenn sie trotz der Bestimmungen des Buchstabens c unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen und gefangen genommen werden; Schutz der Kriegsopfer 4 0.518.522 e) werden bei Bedarf Massnahmen getroffen – nach Möglichkeit mit Zustimmung der Eltern oder der Personen, die nach Gesetz oder Brauch in erster Linie für die Kinder zu sorgen haben –, um diese vorübergehend aus dem Gebiet, in dem Feindseligkeiten stattfinden, in ein sichereres Gebiet des Landes zu evakuieren und ihnen die für ihre Sicherheit und ihr Wohlergehen verantwortlichen Personen mitzugeben. Art. 5 Personen, denen die Freiheit entzogen ist 1. Ausser den Bestimmungen des Artikels 4 werden mindestens folgende Bestimmungen in Bezug auf Personen befolgt, denen aus Gründen im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt die Freiheit entzogen ist, gleichviel ob sie interniert oder in Haft gehalten sind: a) Verwundete und Kranke werden nach Massgabe des Artikels 7 behandelt; b) die in diesem Absatz genannten Personen werden im gleichen Umfang wie die örtliche Zivilbevölkerung mit Lebensmitteln und Trinkwasser versorgt: ihnen werden Gesundheitsfürsorge und Hygiene sowie Schutz vor den Unbilden der Witterung und den Gefahren des bewaffneten Konflikts gewährleistet; c) sie sind befugt, Einzel- oder Sammelhilfe zu erhalten; d) sie dürfen ihre Religion ausüben und auf Wunsch und soweit angemessen geistlichen Beistand von Personen empfangen, die seelsorgerisch tätig sind, wie zum Beispiel von Feldgeistlichen; e) falls sie zur Arbeit herangezogen werden, haben sie Anspruch auf vergleichbare Arbeitsbedingungen und Sicherheitsvorkehrungen wie die örtliche Zivilbevölkerung. 2. Die für die Internierung oder Haft der in Absatz 1 genannten Personen Verantwortlichen befolgen im Rahmen ihrer Möglichkeiten nachstehende Bestimmungen in Bezug auf diese Personen: a) ausser in Fällen, in denen Männer und Frauen derselben Familie zusammen untergebracht sind, werden Frauen in Räumlichkeiten untergebracht, die von denen der Männer getrennt sind, und unterstehen der unmittelbaren Überwachung durch Frauen; b) sie sind befugt, Briefe und Postkarten abzuschicken und zu empfangen; deren Anzahl kann von der zuständigen Behörde beschränkt werden, wenn sie es für erforderlich hält; c) die Orte der Internierung und Haft dürfen nicht in der Nähe der Kampfzone liegen. Werden sie den aus dem bewaffneten Konflikt erwachsenden Gefahren besonders stark ausgesetzt, so werden die in Absatz 1 genannten Personen evakuiert, sofern ihre Sicherheit dabei ausreichend gewährleistet werden kann; d) es ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich ärztlich untersuchen zu lassen: Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte. Prot. II 5 0.518.522 e) ihre körperliche oder geistige Gesundheit und Unversehrtheit dürfen durch keine ungerechtfertigte Handlung oder Unterlassung gefährdet werden.Es ist daher verboten, die in diesem Art. genannten Personen einem medizinischen Verfahren zu unterziehen, das nicht durch ihren Gesundheitszustand geboten ist und das nicht mit den allgemein anerkannten und unter entsprechenden medizinischen Umständen auf freie Personen angewandten medizinischen Grundsätzen im Einklang steht. 3. Personen, die von Absatz 1 nicht erfasst sind, deren Freiheit jedoch aus Gründen im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in irgendeiner Weise eingeschränkt ist, werden nach Art. 4 sowie nach Absatz 1 Buchstaben a, c und d und Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels mit Menschlichkeit behandelt. 4. Wird beschlossen, Personen freizulassen, denen die Freiheit entzogen wurde, so treffen diejenigen, die den entsprechenden Beschluss fassen, die notwendigen Massnahmen, um die Sicherheit dieser Personen zu gewährleisten. Art. 6 Strafverfolgung 1. Dieser Artikel findet auf die Verfolgung und Bestrafung solcher Straftaten Anwendung, die mit dem bewaffneten Konflikt im Zusammenhang stehen. 2. Gegen eine Person, die für schuldig befunden wurde, eine Straftat begangen zu haben, darf eine Verurteilung nur in einem Urteil ausgesprochen und nur auf Grund eines Urteils eine Strafe vollstreckt werden, dieses Urteil muss von einem Gericht gefällt werden, das die wesentlichen Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit aufweist. Insbesondere gilt folgendes: a) Das Verfahren sieht vor, dass der Beschuldigte unverzüglich über die Einzelheiten der ihm zur Last gelegten Straftat unterrichtet werden muss, und gewährt ihm während der Hauptverhandlung und davor alle zu seiner Verteidigung erforderlichen Rechte und Mittel; b) niemand darf wegen einer Straftat verurteilt werden, für die er nicht selbst strafrechtlich verantwortlich ist; c) niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die nach dem zur Zeit ihrer Begehung geltenden Recht nicht strafbar war; ebenso darf keine schwerere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der Straftat angedrohte verhängt werden; wird nach Begehung der Straftat durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt, so kommt dies dem Täter zugute, d) bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird vermutet, dass der wegen einer Straftat Angeklagte unschuldig ist; e) jeder wegen einer Straftat Angeklagte hat das Recht, bei der Hauptverhandlung anwesend zu sein; f) niemand darf gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen. 3. Jeder Verurteilte wird bei seiner Verurteilung über sein Recht, gerichtliche und andere Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe einzulegen, sowie über die hierfür festgesetzten Fristen unterrichtet. Schutz der Kriegsopfer 6 0.518.522 4. Die Todesstrafe darf nicht gegen Personen ausgesprochen werden, die bei Begehung der Straftat noch nicht achtzehn Jahre alt waren; sie darf nicht an schwangeren Frauen und Müttern kleiner Kinder vollstreckt werden. 5. Bei Beendigung der Feindseligkeiten bemühen sich die an der Macht befindlichen Stellen, denjenigen Personen eine möglichst weitgehende Amnestie zu gewähren, die am bewaffneten Konflikt teilgenommen haben oder denen aus Gründen im Zusammenhang mit dem Konflikt die Freiheit entzogen wurde, gleichviel ob sie interniert oder in Haft gehalten sind. Teil III Verwundete, Kranke und Schiffbrüchige Art. 7 Schutz und Pflege 1. Alle Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen werden geschont und geschützt, gleichviel ob sie am bewaffneten Konflikt teilgenommen haben oder nicht. 2. Sie werden unter allen Umständen mit Menschlichkeit behandelt und erhalten so umfassend und so schnell wie möglich die für ihren Zustand erforderliche medizinische Pflege und Betreuung. Aus anderen als medizinischen Gründen darf kein Unterschied zwischen ihnen gemacht werden. Art. 8 Suche Sobald die Umstände es zulassen insbesondere aber nach einem Gefecht, werden unverzüglich alle durchführbaren Massnahmen getroffen, um die Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen zu suchen und zu bergen, sie vor Plünderung und Misshandlung zu schützen und für ihre angemessene Pflege zu sorgen sowie um die Toten zu suchen, ihre Beraubung zu verhindern und sie würdig zu bestatten. Art. 9 Schutz des Sanitäts- und Seelsorgepersonals 1. Das Sanitäts- und Seelsorgepersonal wird geschont und geschützt und erhält alle verfügbare Hilfe zur Wahrnehmung seiner Aufgaben. Es darf nicht gezwungen werden, Aufgaben zu übernehmen, die mit seinem humanitären Auftrag unvereinbar sind. 2. Vom Sanitätspersonal darf nicht verlangt werden, bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben bestimmte Personen aus anderen als medizinischen Gründen zu bevorzugen. Art. 10 Allgemeiner Schutz der ärztlichen Aufgabe 1. Niemand darf bestraft werden, weil er eine ärztliche Tätigkeit ausgeübt hat, die mit dem ärztlichen Ehrenkodex im Einklang steht, gleichviel unter welchen Umständen und zu wessen Nutzen sie ausgeübt worden ist. Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte. Prot. II 7 0.518.522 2. Wer eine ärztliche Tätigkeit ausübt, darf nicht gezwungen werden, Handlungen vorzunehmen oder Arbeiten zu verrichten, die mit den Regeln des ärztlichen Ehrenkodexes, mit sonstigen dem Wohl der Verwundeten und Kranken dienenden Regeln oder mit den Bestimmungen dieses Protokolls unvereinbar sind, oder Handlungen zu unterlassen, die auf Grund dieser Regeln oder Bestimmungen geboten sind. 3. Die Standespflichten der ärztliche Tätigkeiten ausübenden Personen hinsichtlich der Auskünfte, die sie möglicherweise über von ihnen betreute Verwundete und Kranke erhalten, müssen vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts beachtet werden. 4. Vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts darf niemand, der eine ärztliche Tätigkeit ausübt, in irgendeiner Weise bestraft werden, weil er sich weigert oder es unterlässt, Auskunft über Verwundete und Kranke zu geben, die er betreut oder betreut hat. Art. 11 Schutz von Sanitätseinheiten und -transportmitteln 1. Sanitätseinheiten und -transportmittel werden jederzeit geschont und geschützt und dürfen nicht angegriffen werden. 2. Der Sanitätseinheiten und -transportmitteln gebührende Schutz darf nur dann enden, wenn diese ausserhalb ihrer humanitären Bestimmung zu feindlichen Handlungen verwendet werden. Jedoch endet der Schutz erst, nachdem eine Warnung, die möglichst eine angemessene Frist setzt, unbeachtet geblieben ist. Art. 12 Schutzzeichen Unter Aufsicht der betreffenden zuständigen Behörde führen Sanitäts- und Seelsorgepersonal sowie Sanitätseinheiten und -transportmittel das Schutzzeichen des roten Kreuzes, des roten Halbmonds oder des roten Löwen mit roter Sonne auf weissem Grund. Es ist unter allen Umständen zu achten. Es darf nicht missbräuchlich verwendet werden. Teil IV Zivilbevölkerung Art. 13 Schutz der Zivilbevölkerung 

1. Die Zivilbevölkerung und einzelne Zivilpersonen geniessen allgemeinen Schutz vor den von Kampfhandlungen ausgehenden Gefahren. Um diesem Schutz Wirksamkeit zu verleihen, sind folgende Vorschriften unter allen Umständen zu beachten. 2. Weder die Zivilbevölkerung als solche noch einzelne Zivilpersonen dürfen das Ziel von Angriffen sein. Die Anwendung oder Androhung von Gewalt mit dem hauptsächlichen Ziel, Schrecken unter der Zivilbevölkerung zu verbreiten, ist verboten. 3. Zivilpersonen geniessen den durch diesen Teil gewährten Schutz, sofern und solange sie nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen. Schutz der Kriegsopfer 8 0.518.522 Art. 14 Schutz der für die Zivilbevölkerung lebensnotwendigen Objekte Das Aushungern von Zivilpersonen als Mittel der Kriegführung ist verboten.Es ist daher verboten, für die Zivilbevölkerung lebensnotwendige Objekte wie Nahrungsmittel, zur Erzeugung von Nahrungsmitteln genutzte landwirtschaftliche Gebiete, Ernte- und Viehbestände, Trinkwasserversorgungsanlagen und -vorräte sowie Bewässerungsanlagen zu diesem Zweck anzugreifen, zu zerstören, zu entfernen oder unbrauchbar zu machen. Art. 15 Schutz von Anlagen und Einrichtungen, die gefährliche Kräfte enthalten Anlagen oder Einrichtungen, die gefährliche Kräfte enthalten, nämlich Staudämme, Deiche und Kernkraftwerke, dürfen auch dann nicht angegriffen werden, wenn sie militärische Ziele darstellen, sofern ein solcher Angriff gefährliche Kräfte freisetzen und dadurch schwere Verluste unter der Zivilbevölkerung verursachen kann. Art. 16 Schutz von Kulturgut und Kultstätten Unbeschadet der Bestimmungen des Haager Abkommens vom 14. Mai 19546 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten ist es verboten, feindselige Handlungen gegen geschichtliche Denkmäler, Kunstwerke oder Kultstätten zu begehen, die zum kulturellen oder geistigen Erbe der Völker gehören, und sie zur Unterstützung des militärischen Einsatzes zu verwenden. Art. 17 Verbot von Zwangsverlegungen 1. Die Verlegung der Zivilbevölkerung darf nicht aus Gründen im Zusammenhang mit dem Konflikt angeordnet werden, sofern dies nicht im Hinblick auf die Sicherheit der betreffenden Zivilpersonen oder aus zwingenden militärischen Gründen geboten ist. Muss eine solche Verlegung vorgenommen werden, so sind alle durchführbaren Massnahmen zu treffen, damit die Zivilbevölkerung am Aufnahmeort befriedigende Bedingungen in Bezug auf Unterbringung, Hygiene, Gesundheit, Sicherheit und Ernährung vorfindet. 2. Zivilpersonen dürfen nicht gezwungen werden, ihr eigenes Gebiet aus Gründen zu verlassen, die mit dem Konflikt im Zusammenhang stehen. Art. 18 Hilfsgesellschaften und Hilfsaktionen 1. Die im Hoheitsgebiet der Hohen Vertragspartei gelegenen Hilfsgesellschaften, wie die Organisationen des Roten Kreuzes (Roten Halbmonds, Roten Löwen mit Roter Sonne) können ihre Dienste anbieten, um ihre herkömmlichen Aufgaben gegenüber den Opfern des bewaffneten Konflikts zu erfüllen. Die Zivilbevölkerung kann auch von sich aus ihre Bereitschaft erklären, Verwundete, Kranke und Schiffbrüchige zu bergen und zu pflegen.6 SR 0.520.3 Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte. Prot. II 9 0.518.522 2. Erleidet die Zivilbevölkerung übermässige Entbehrungen infolge eines Mangels an lebensnotwendigen Versorgungsgütern wie Lebensmitteln und Sanitätsmaterial, so sind mit Zustimmung der betroffenen Hohen Vertragspartei Hilfsaktionen rein humanitärer unparteiischer Art zugunsten der Zivilbevölkerung ohne jede nachteilige Unterscheidung durchzuführen.Teil V Schlussbestimmungen Art. 19 Verbreitung Dieses Protokoll wird so weit wie möglich verbreitet. Art. 20 Unterzeichnung Dieses Protokoll wird für die Vertragsparteien der Abkommen sechs Monate nach Unterzeichnung der Schlussakte zur Unterzeichnung aufgelegt; es liegt für einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten zur Unterzeichnung auf. Art. 21 Ratifikation Dieses Protokoll wird so bald wie möglich ratifiziert. Die Ratifikationsurkunden werden beim Schweizerischen Bundesrat, dem Depositar der Abkommen, hinterlegt. Art. 22 Beitritt Dieses Protokoll steht für jede Vertragspartei der Abkommen, die es nicht unterzeichnet hat, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Depositar hinterlegt. Art. 23 Inkrafttreten1. Dieses Protokoll tritt sechs Monate nach der Hinterlegung von zwei Ratifikations- oder Beitrittsurkunden in Kraft. 2. Für jede Vertragspartei der Abkommen, die zu einem späteren Zeitpunkt dieses Protokoll ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es sechs Monate nach Hinterlegung ihrer eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Art. 24 Änderung 1. Jede Hohe Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags wird dem Depositar mitgeteilt; dieser beschliesst nach Konsultierung aller Hohen Vertragsparteien und des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz, ob eine Konferenz zur Prüfung des Änderungsvorschlags einberufen werden soll. Schutz der Kriegsopfer 10 0.518.522 2. Der Depositar lädt zu dieser Konferenz alle Hohen Vertragsparteien sowie die Vertragsparteien der Abkommen ein, gleichviel ob sie dieses Protokoll unterzeichnet haben oder nicht. Art. 25 Kündigung 1. Kündigt eine Hohe Vertragspartei dieses Protokoll, so wird die Kündigung erst sechs Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde wirksam. Ist jedoch bei Ablauf der sechs Monate für die kündigende Partei die in Art. 1 genannte Situation eingetreten, so wird die Kündigung erst bei Beendigung des bewaffneten Konflikts wirksam. Personen, die aus Gründen im Zusammenhang mit dem Konflikt einem Freiheitsentzug oder einer Freiheitsbeschränkung unterworfen waren, geniessen jedoch bis zu ihrer endgültigen Freilassung weiterhin den Schutz dieses Protokolls. 2. Die Kündigung wird dem Depositar schriftlich notifiziert; dieser übermittelt sie allen Hohen Vertragsparteien. Art. 26 Notifikationen Der Depositar unterrichtet die Hohen Vertragsparteien sowie die Vertragsparteien der Abkommen, gleichviel ob sie dieses Protokoll unterzeichnet haben oder nicht, a) von den Unterzeichnungen dieses Protokolls und der Hinterlegung von Ratifikations- und Beitrittsurkunden nach den Artikeln 21 und 22, b) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Art. 23 und c) von den nach Art. 24 eingegangenen Mitteilungen und Erklärungen. Art. 27 Registrierung 1. Nach seinem Inkrafttreten wird dieses Protokoll vom Depositar dem Sekretariat der Vereinten Nationen zur Registrierung und Veröffentlichung gemäss Art. 102 der Charta der Vereinten Nationen7 übermittelt. 2. Der Depositar setzt das Sekretariat der Vereinten Nationen auch von allen Ratifikationen und Beitritten in Kenntnis, die er in Bezug auf dieses Protokoll erhält. Art. 28 Authentische Texte Die Urschrift dieses Protokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Depositar hinterlegt; dieser übermittelt allen Vertragsparteien der Abkommen beglaubigte Abschriften. (Es folgen die Unterschriften) 7 SR 0.120 Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte. Prot. II 11 0.518.522 Geltungsbereich am 18. Juli 20148 Vertragsstaaten Ratifikation Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) Inkrafttreten Afghanistan 10. November 2009 B 10. Mai 2010 Ägypten* 9. Oktober 1992 9. April 1993 Albanien 16. Juli 1993 B 16. Januar 1994 Algerien 16. August 1989 B 16. Februar 1990 Antigua und Barbuda 6. Oktober 1986 B 6. April 1987 Äquatorialguinea 24. Juli 1986 B 24. Januar 1987 Argentinien* ** 26. November 1986 B 26. Mai 1987 Armenien 7. Juni 1993 B 7. Dezember 1993 Äthiopien 8. April 1994 B 8. Oktober 1994 Australien 21. Juni 1991 21. Dezember 1991 Bahamas 10. April 1980 B 10. Oktober 1980 Bahrain 30. Oktober 1986 B 30. April 1987 Bangladesch 8. September 1980 B 8. März 1981 Barbados 19. Februar 1990 B 19. August 1990 Belarus 23. Oktober 1989 23. April 1990 Belgien 20. Mai 1986 20. November 1986 Belize 29. Juni 1984 B 29. Dezember 1984 Benin 28. Mai 1986 B 28. November 1986 Bolivien 8. Dezember 1983 B 8. Juni 1984 Bosnien und Herzegowina 31. Dezember 1992 N 6. März 1992 Botsuana 23. Mai 1979 B 23. November 1979 Brasilien 5. Mai 1992 B 5. November 1992 Brunei 14. Oktober 1991 B 14. April 1992 Bulgarien 26. September 1989 26. März 1990 Burkina Faso 20. Oktober 1987 20. April 1988 Burundi 10. Juni 1993 B 10. Dezember 1993 Chile 24. April 1991 24. Oktober 1991 China 14. September 1983 B 14. März 1984 Hongkonga 14. April 1999 1. Juli 1997 Macaub 31. Mai 1999 20. Dezember 1999 Cook-Inseln 7. Mai 2002 B 7. November 2002 Costa Rica 15. Dezember 1983 B 15. Juni 1984 Côte d’Ivoire 20. September 1989 20. März 1990 Dänemark 17. Juni 1982 17. Dezember 1982 Deutschland* 14. Februar 1991 14. August 1991 Dominica 25. April 1996 B 25. Oktober 1996 8 AS 1982 1432, 1983 610, 1984 569, 1985 604, 1986 1444, 1987 1037, 1989 785, 1991 228 2066, 2005 1211, 2006 4695, 2009 3957, 2012 115 und 2014 2413. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege). Schutz der Kriegsopfer 12 0.518.522 Vertragsstaaten Ratifikation Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) Inkrafttreten Dominikanische Republik 26. Mai 1994 B 26. November 1994 Dschibuti 8. April 1991 B 8. Oktober 1991 Ecuador 10. April 1979 10. Oktober 1979 El Salvador 23. November 1978 23. Mai 1979 Estland 18. Januar 1993 B 18. Juli 1993 Fidschi 30. Juli 2008 B 30. Januar 2009 Finnland 7. August 1980 7. Februar 1981 Frankreich 24. Februar 1984 B 24. August 1984 Gabun 8. April 1980 B 8. Oktober 1980 Gambia 12. Januar 1989 B 12. Juli 1989 Georgien 14. September 1993 B 14. März 1994 Ghana 28. Februar 1978 7. Dezember 1978 Grenada 23. September 1998 B 23. März 1999 Griechenland 15. Februar 1993 B 15. August 1993 Guatemala 19. Oktober 1987 19. April 1988 Guinea 11. Juli 1984 B 11. Januar 1985 Guinea-Bissau 21. Oktober 1986 B 21. April 1987 Guyana 18. Januar 1988 B 18. Juli 1988 Haiti 20. Dezember 2006 B 20. Juni 2007 Heiliger Stuhl 21. November 1985 21. Mai 1986 Honduras 16. Februar 1995 16. August 1995 Irland* 19. Mai 1999 19. November 1999 Island 10. April 1987 10. Oktober 1987 Italien 27. Februar 1986 27. August 1986 Jamaika 29. Juli 1986 B 29. Januar 1987 Japan 31. August 2004 B 28. Februar 2005 Jemen 17. April 1990 17. Oktober 1990 Jordanien 1. Mai 1979 1. November 1979 Kambodscha 14. Januar 1998 B 14. Juli 1998 Kamerun 16. März 1984 B 16. September 1984 Kanada* 20. November 1990 20. Mai 1991 Kap Verde 16. März 1995 B 16. September 1995 Kasachstan 5. Mai 1992 N 21. Dezember 1991 Katar 5. Januar 2005 B 5. Juli 2005 Kenia 23. Februar 1999 B 23. August 1999 Kirgisistan 18. September 1992 N 21. Dezember 1991 Kolumbien 14. August 1995 B 14. Februar 1996 Komoren 21. November 1985 B 21. Mai 1986 Kongo (Brazzaville) 10. November 1983 B 10. Mai 1984 Kongo (Kinshasa) 12. Dezember 2002 B 12. Juni 2003 Korea (Süd-) 15. Januar 1982 15. Juli 1982 Kroatien 11. Mai 1992 N 8. Oktober 1991 Kuba 23. Juni 1999 B 23. Dezember 1999 Kuwait 17. Januar 1985 B 17. Juli 1985 Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte. Prot. II 13 0.518.522 Vertragsstaaten Ratifikation Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) Inkrafttreten Laos 18. November 1980 18. Mai 1981 Lesotho 20. Mai 1994 B 20. November 1994 Lettland 24. Dezember 1991 B 24. Juni 1992 Libanon 23. Juli 1997 B 23. Januar 1998 Liberia 30. Juni 1988 B 30. Dezember 1988 Libyen 7. Juni 1978 B 7. Dezember 1978 Liechtenstein* 10. August 1989 10. Februar 1990 Litauen 13. Juli 2000 B 13. Januar 2001 Luxemburg 29. August 1989 28. Februar 1990 Madagaskar 8. Mai 1992 8. November 1992 Malawi 7. Oktober 1991 B 7. April 1992 Malediven 3. September 1991 B 3. März 1992 Mali 8. Februar 1989 B 8. August 1989 Malta* 17. April 1989 B 17. Oktober 1989 Marokko 3. Juni 2011 3. Dezember 2011 Mauretanien 14. März 1980 B 14. September 1980 Mauritius 22. März 1982 B 22. September 1982 Mazedonien 1. September 1993 N 8. September 1991 Mikronesien 19. September 1995 B 19. März 1996 Moldau 24. Mai 1993 B 24. November 1993 Monaco 7. Januar 2000 B 7. Juli 2000 Mongolei 6. Dezember 1995 6. Juni 1996 Mosambik 12. November 2002 B 12. Mai 2003 Namibia 18. Oktober 1983 B 18. April 1984 Nauru 27. Juni 2006 B 27. Dezember 2006 Neuseelandc 8. Februar 1988 8. August 1988 Nicaragua 19. Juli 1999 19. Januar 2000 Niederlande 26. Juni 1987 26. Dezember 1987 Aruba 26. Juni 1987 26. Dezember 1987 Curaçao 26. Juni 1987 26. Dezember 1987 Karibische Gebiete (Bonaire, Sint Eustatius und Saba) 26. Juni 1987 26. Dezember 1987 Sint Maarten 26. Juni 1987 26. Dezember 1987 Niger 8. Juni 1979 8. Dezember 1979 Nigeria 10. Oktober 1988 B 10. April 1989 Norwegen 14. Dezember 1981 14. Juni 1982 Oman 29. März 1984 B 29. September 1984 Österreich* 13. August 1982 13. Februar 1983 Palau 25. Juni 1996 B 25. Dezember 1996 Panama 18. September 1995 18. März 1996 Paraguay 30. November 1990 B 30. Mai 1991 Peru 14. Juli 1989 14. Januar 1990 Philippinen 11. Dezember 1986 B 11. Juni 1987 Schutz der Kriegsopfer 14 0.518.522 Vertragsstaaten Ratifikation Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) Inkrafttreten Polen 23. Oktober 1991 23. April 1992 Portugal 27. Mai 1992 27. November 1992 Ruanda 19. November 1984 B 19. Mai 1985 Rumänien 21. Juni 1990 21. Dezember 1990 Russland 29. September 1989 29. März 1990 Salomoninseln 19. September 1988 B 19. März 1989 Sambia 4. Mai 1995 B 4. November 1995 Samoa 23. August 1984 B 23. Februar 1985 San Marino 5. April 1994 5. Oktober 1994 São Tomé und Príncipe 5. Juli 1996 B 5. Januar 1997 Saudi-Arabien 28. November 2001 B 28. Mai 2002 Schweden 31. August 1979 29. Februar 1980 Schweiz 17. Februar 1982 17. August 1982 Senegal 7. Mai 1985 7. November 1985 Serbien 16. Oktober 2001 N 27. April 1992 Seychellen 8. November 1984 B 8. Mai 1985 Sierra Leone 21. Oktober 1986 B 21. April 1987 Simbabwe 19. Oktober 1992 B 19. April 1993 Slowakei 2. April 1993 N 1. Januar 1993 Slowenien 26. März 1992 N 25. Juni 1991 Spanien 21. April 1989 21. Oktober 1989 St. Kitts und Nevis 14. Februar 1986 B 14. August 1986 St. Lucia 7. Oktober 1982 B 7. April 1983 St. Vincent und die Grenadinen 8. April 1983 B 8. Oktober 1983 Südafrika 21. November 1995 B 21. Mai 1996 Sudan 13. Juli 2006 B 13. Januar 2007 Südsudan 25. Januar 2013 B 25. Januar 2013 Suriname 16. Dezember 1985 B 16. Juni 1986 Swasiland 2. November 1995 B 2. Mai 1996 Tadschikistan 13. Januar 1993 N 21. Dezember 1991 Tansania 15. Februar 1983 B 15. August 1983 Timor-Leste 12. April 2005 B 12. Oktober 2005 Togo 21. Juni 1984 21. Dezember 1984 Tonga 20. Januar 2003 B 20. Juli 2003 Trinidad und Tobago 20. Juli 2001 B 20. Januar 2002 Tschad 17. Januar 1997 B 17. Juli 1997 Tschechische Republik 5. Februar 1993 N 1. Januar 1993 Tunesien 9. August 1979 9. Februar 1980 Turkmenistan 10. April 1992 N 26. Dezember 1991 Uganda 13. März 1991 B 13. September 1991 Ukraine 25. Januar 1990 25. Juli 1990 Ungarn 12. April 1989 12. Oktober 1989 Uruguay 13. Dezember 1985 B 13. Juni 1986 Usbekistan 8. Oktober 1993 B 8. April 1994 Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte. Prot. II 15 0.518.522 Vertragsstaaten Ratifikation Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) Inkrafttreten Vanuatu 28. Februar 1985 B 28. August 1985 Venezuela 23. Juli 1998 B 23. Januar 1999 Vereinigte Arabische Emirate 9. März 1983 B 9. September 1983 Vereinigtes Königreich 28. Januar 1998 28. Juli 1998 Akrotiri und Dhekelia 2. Juli 2002 2. Januar 2003 Anguilla 2. Juli 2002 2. Januar 2003 Bermudas 2. Juli 2002 2. Januar 2003 Britische Jungferninseln 2. Juli 2002 2. Januar 2003 Britisches Antarktis-Territorium 2. Juli 2002 2. Januar 2003 Britisches Territorium im Indischen Ozean 2. Juli 2002 2. Januar 2003 Falklandinseln 2. Juli 2002 2. Januar 2003 Guernsey 15. Juni 2011 15. Dezember 2011 Insel Man 15. Juni 2011 15. Dezember 2011 Jersey 7. Januar 2013 7. Juli 2013 Kaimaninseln 2. Juli 2002 2. Januar 2003 Montserrat 2. Juli 2002 2. Januar 2003 Pitcairn-Inseln (Ducie, Oeno, Henderson und Pitcairn) 2. Juli 2002 2. Januar 2003 St. Helena und Nebengebiete (Ascension und Tristan da Cunha) 2. Juli 2002 2. Januar 2003 Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln 2. Juli 2002 2. Januar 2003 Turks- und Caicosinseln 2. Juli 2002 2. Januar 2003 Zentralafrikanische Republik 17. Juli 1984 B 17. Januar 1985 Zypern 18. März 1996 B 18. September 1996 * Vorbehalte und Erklärungen. ** Einwendungen. Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz: http:www.icrc.org eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Auf Grund einer Erklärung der Volksrepublik China vom 14. April 1999 ist das Protokoll seit dem 1. Juli 1997 auf die Besondere Verwaltungsregion (SAR) Hongkong anwendbar. b Auf Grund einer Erklärung der Volksrepublik China vom 31. Mai 1999 ist das Protokoll seit dem 20. Dez. 1999 auf die Besondere Verwaltungsregion (SAR) Macau anwendbar. c Das Protokoll gilt nicht für Niue und Tokelau. Schutz der Kriegsoper. Wir...Brauche...189...Infanteriebataillonen...erst...auf...109...aufgestell...und...die...zwei...Panzerbataillone...besaßen...lediglich...12...Panzerkampfwagen...Gegen...die ...dommies...Ja...Fraulein...Bitte...Sum...Keitel...Rommel...und...sum..Jeden...krankenkas...imm...Polishe...Arbeitslager...Fromm...Himmel...Geschickt...Joseph...Goebbels...Reichsminister...für...Volksaufklärung...und...Propaganda...Die...Madga...Nachricht...Fromm...Führer...für...das...Gänsen...Deutsche...Volkes...Die...Hölle...Im...Berchtesgaden...Wir...Brauche...189...Infanteriebataillonen...erst...auf...109...aufgestell...und...die...zwei...Panzerbataillone...besaßen...lediglich...12...Panzerkampfwagen...Gegen...die ...dommies...Ja...Fraulein...Bitte...Sum...Keitel...Rommel...und...sum..Jeden...krankenkas...imm...Polishe...Arbeitslager...Fromm...Himmel...Geschickt...Joseph...Goebbels...Reichsminister...für...Volksaufklärung...und...Propaganda...Die...Madga...Nachricht...Fromm...Führer...für...das...Gänsen...Deutsche...Volkes...Die...Hölle...Im...Berchtesgaden...Wir...Brauche...189...Infanteriebataillonen...erst...auf...109...aufgestell...und...die...zwei...Panzerbataillone...besaßen...lediglich...12...Panzerkampfwagen...Gegen...die ...dommies...Ja...Fraulein...Bitte...Sum...Keitel...Rommel...und...sum..Jeden...krankenkas...imm...Polishe...Arbeitslager...Fromm...Himmel...Geschickt...Joseph...Goebbels...Reichsminister...für...Volksaufklärung...und...Propaganda...Die...Madga...Nachricht...Fromm...Führer...für...das...Gänsen...Deutsche...Volkes...Die...Hölle...Im...Berchtesgaden...Wir...Brauche...189...Infanteriebataillonen...erst...auf...109...aufgestell...und...die...zwei...Panzerbataillone...besaßen...lediglich...12...Panzerkampfwagen...Gegen...die ...dommies...Ja...Fraulein...Bitte...Sum...Keitel...Rommel...und...sum..Jeden...krankenkas...imm...Polishe...Arbeitslager...

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